Donnerstag, 9. Oktober 2014

Barmherzigkeit und Wahrheit

Nachdem ich gestern bereits (hier) aus dem Apostolisches Schreiben Reconciliatio et Paenitentia zitiert habe, hier noch ein Nachschlag dazu:



»Ich erachte es als meine Pflicht, hier wenigstens kurz auf einen pastoralen Fall einzugehen, den die Synode, soweit es ihr möglich war, erörtert und auch in den Schlußvorlagen berücksichtigt hat. Ich meine gewisse, heute nicht seltene Situationen, in denen sich Christen befinden, die weiterhin am sakramentalen Leben teilnehmen möchten, aber daran gehindert sind durch ihre persönliche Situation, die in Widerspruch zu ihren vor Gott und der Kirche freiwillig übernommenen Verpflichtungen steht. Diese Situationen erscheinen als besonders schwierig und fast unentwirrbar.

Im Verlauf der Synode haben eine Reihe von Wortmeldungen, welche die allgemeine Ansicht der Väter hierzu zum Ausdruck brachten, hervorgehoben, daß es angesichts dieser Fälle zwei Grundsätze gibt, die zusammen gelten, gleich wichtig sind und sich gegenseitig bedingen. 
Der erste ist der Grundsatz des Mitgefühls und der Barmherzigkeit, nach welchem die Kirche, die in der Geschichte die Gegenwart und das Werk Christi fortsetzt, der nicht den Tod des Sünders, sondern dessen Bekehrung und Leben will, darauf bedacht ist, das geknickte Rohr nicht zu brechen oder den glimmenden Docht nicht zu löschen. Sie ist vielmehr immer darum bemüht, soweit es ihr möglich ist, dem Sünder den Weg der Rückkehr zu Gott und zur Versöhnung mit ihm zu weisen
Der andere ist der Grundsatz der Wahrheit und Folgerichtigkeit, aufgrund dessen die Kirche es nicht duldet, gut zu nennen, was böse ist, und böse, was gut ist. Die Kirche, welche sich auf diese beiden sich ergänzenden Grundsätze stützt, kann ihre Söhne und Töchter, die sich in jener schmerzlichen Lage befinden, nur dazu einladen, sich auf anderen Wegen der Barmherzigkeit Gottes zu nähern, jedoch nicht auf dem Weg der Sakramente der Buße und der Eucharistie, solange sie die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt haben.
Zu diesem Problem, das auch unser Herz als Hirten schwer bedrückt, habe ich mich verpflichtet gefühlt, im Apostolischen Schreiben Familiaris Consortio ein deutliches Wort zu sagen, was den Fall der wiederverheirateten Geschiedenen betrifft [FC 84] oder allgemein jener Christen, die unrechtmäßig zusammenleben. [...]
Für alle diejenigen, die gegenwärtig die objektiven Bedingungen nicht erfüllen, die vom Bußsakrament gefordert sind, können die Beweise der mütterlichen Güte von seiten der Kirche, die Übung anderer Formen der Frömmigkeit als die der Sakramente, das aufrichtige Bemühen um Verbundenheit mit dem Herrn, die Teilnahme an der heiligen Messe, die häufige Erneuerung von möglichst vollkommenen Akten des Glaubens, der Hoffnung, der Liebe und der Reue den Weg bereiten zur vollen Versöhnung in einer Stunde, die nur der göttlichen Vorsehung bekannt ist.«


(hl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben im Anschluss an die Bischofssynode:
"Reconciliatio et Paenitentia" vom 2. Dezember 1984, Nr. 34; klick.)

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